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Gastgewerbe

Wenn Sie einen Gastwirtschaftsbetrieb eröffnen oder neu übernehmen möchten, benötigen Sie eine Bewilligung des Gemeinderates. Zudem benötigen Sie eine generelle Verlängerung der Öffnungszeiten, falls Sie Ihren Gastwirtschaftsbetrieb an gewissen Wochentagen länger offen halten möchten. 

Rauchverbot ab 1. Mai 2010
Am 1. Mai 2010 trat das „Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen“ in Kraft. Auch in Gastgewerbebetrieben darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geraucht werden. Restaurationsbetriebe haben aber die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten. Ebenso können Betriebe unter 80 m² Gesamtfläche als Raucherlokale geführt werden. 

Öffnungszeiten
Ab 1.1.2021 fiel die Beschränkung von Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und Anlässen weg. Neu gilt der Grundsatz, dass jeder gastgewerbliche Betrieb oder Anlass seine Öffnungszeiten nach seinen konkreten Bedürfnissen gestalten kann.

Weiterhin soll es aber den Gemeinden möglich sein, im Rahmen der Erteilung der Betriebs- oder Anlassbewilligung Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Gesundheit, der Jugend oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit anzuordnen, wo dies sachlich gerechtfertigt ist. Insbesondere können Einschränkungen verhängt werden, wenn die Immissionen in Wohnquartieren nicht eingehalten werden. Es kann z.B. verfügt werden, dass Gartenwirtschaften ab 22.00 Uhr nach drinnen verlagert werden.

Einschränkungen der Öffnungszeiten können folglich nach wie vor ausgesprochen werden, solange einer der im Gesetz aufgezählten Gründe vorliegt, die Einschränkung restriktiv und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie der Rechtsgleichheit umgesetzt werden.

Hervorzuheben ist, dass bestehende Anordnungen in rechtskräftigen Betriebs- und Anlassbewilligungen über kürzere Öffnungszeiten nach dem früheren § 11 zwischen 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr weiterhin Gültigkeit behalten werden.

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