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Hochwasserschutz: Möglichkeit zur Nutzungsübertragung bei öffentlichem Landbedarf wird der Gemeindeversammlung vorgelegt

9. Februar 2021
Um Grundeigentümer von Privatgrundstücken bei Hochwasserschutzmassnahmen nicht zu benachteiligen, soll die Nutzung, welche auf den für den Hochwasserschutz oder Gewässerrenaturierungen benötigten Baulandflächen liegt, auf die Bauparzelle übertragen werden können. Die dafür nötige Anpassung von Artikel 30 des Baureglements wird der Gemeindeversammlung vom 7. April 2021 als Sachgeschäft vorgelegt.

Nach den Unwettern im Sommer 2016 wurde das Projekt «Hochwasserschutz Krebsbach» gestartet. Das Bauprojekt für das Einzugsgebiet der Bäche Krebs-, Sihlegg- und Roosbach auf dem Gemeindegebiet von Wollerau und Feusisberg ist in Erarbeitung. Mit Blick auf einzelne Massnahmen wird auf Privatgrundstücken Land benötigt. Um die Grundeigentümer nicht zu benachteiligen, soll die Nutzung, welche auf den für den Hochwasserschutz oder Gewässerrenaturierungen benötigten Baulandflächen liegt, auf die Bauparzelle übertragen werden können.
Eine entsprechende Regelung ist im kommunalen Baureglement zu verankern. Dafür sind die Teilrevision und die Ergänzung von Artikel 30 («Ausnützungs-Übertragung») nötig. Die Teilrevision wurde vom 3. Juli bis am 3. August 2020 öffentlich aufgelegt. Innert Frist ging eine Einsprache ein. Sie konnte bereinigt werden und wurde in der Zwischenzeit wieder zurückgezogen. Mit dem Abschluss des Einspracheverfahrens legt der Gemeinderat die Teilrevision des Baureglements der Gemeindeversammlung vom 7. April 2021 zur Überweisung an die Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 vor.

Mit der Teilrevision wird folgende Änderung am Baureglement der Gemeinde Wollerau vorgenommen (neuer Inhalt vgl. Absatz 4):

Art. 30 / d) Ausnützungs-Übertragung

1 Grundeigentümer von direkt angrenzenden Grundstücken können durch Dienstbarkeitsvertrag noch nicht beanspruchte Nutzung eines Grundstückes auf die Bauparzelle übertragen. Die Ausnützungsübertragung darf höchstens zu einer AZ-Erhöhung von 10% der Regelbauweise führen.

2   Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden.

3   Werden durch Verkehrsanlagen Grundstücksteile unüberbaubar, so kann die verbleibende Landfläche des auf der anderen Strassenseite angrenzenden Grundstückes hinzugerechnet werden.

4    Werden durch Gewässerrenaturierungen oder Hochwasserschutzmassnahmen neue
Gewässerflächen geschaffen, so kann die verlorengehende Nutzung auf die Bauparzelle übertragen werden. Die Nutzungsübertragung ist im Grundbuch einzutragen.

Der Gemeinderat empfiehlt die Ergänzung von Artikel 30 des Baureglements mit dem neuen Absatz 4 zur Annahme. Damit wird die Basis geschaffen, dass die Hochwasserschutzmassnahmen im überbauten Gebiet im Einverständnis und in Abstimmung mit den Grundeigentümern vorangetrieben werden können.
Weitere Informationen entnehmen Sie der Website der Gemeinde Wollerau (https://www.wollerau.ch/teilrevisionbaureglement).

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Gemeinde_Wollerau_-_Bericht_und_Antrag_zu_Teilrevision_des_Baureglements_Art._30.pdf Download 1 Gemeinde_Wollerau_-_Bericht_und_Antrag_zu_Teilrevision_des_Baureglements_Art._30.pdf