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Vereinzelt doppelt zugestellte Wahlunterlagen

29. September 2023
Mehrere Stimmberechtigte haben sich in den vergangenen Tagen bei der Gemeinde gemel-det und mitgeteilt, dass ihnen das Stimm- und Wahlmaterial im Hinblick auf den Urnengang vom 22. Oktober 2023 doppelt zugestellt wurde. Betroffen sind ausschliesslich Personen, deren Nachname mit «K» beginnt. Die Ursache wird gemeindeintern untersucht.

Beim Versand der Wahl- und Abstimmungsunterlagen für den Urnengang am 22. Oktober haben mehrere Stimmberechtigte die Unterlagen zweifach erhalten. Es meldeten sich bereits mehrere Personen bei der Gemeinde. Betroffen ist gemäss aktuellem Wissensstand ein Teil der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger mit den Anfangsbuchstaben «K» beim Nachnamen.

Fehlerquelle noch unbekannt

Die Fehlerquelle konnte die Gemeinde Wollerau noch nicht abschliessend evaluieren. Das für den Seriendruck der Stimmausweise verwendete Stimmregister ist korrekt und weisst keine Stimmberechtigten doppelt auf. Ob technisches Versagen oder ein menschlicher Fehler die Ursache für den doppelten Versand sind, ist noch offen. Der Gemeindeschreiber entschuldigt sich unabhängig der Ursache bei den Einwohnerinnen und Einwohnern für das Malheur der Verwaltung. In einer internen Untersuchung wird nach der Fehlerquelle gesucht.

Doppelte Stimmabgabe ist ausgeschlossen

Die Gemeinde steht mit der Staatskanzlei des Kantons Schwyz im Austausch. Gemeinsam wurden Anpassungen im Ablauf des Wahlsonntags besprochen, damit die Eidgenössischen Wahlen am 22. Oktober 2023 reibungslos ablaufen und eine doppelte Stimmabgaben verhindert werden.

Für die Gemeinde bedeuten die doppelt zugestellten Unterlagen nun einen Mehraufwand. Die abgegebenen Stimmcouverts, die nach und nach in den kommenden Wochen bei der Gemeindeverwaltung eintreffen, werden dahingehend geprüft, dass niemand doppelt abstimmen oder wählen kann. Auch am Abstimmungssonntag an der Urne wird kontrolliert, ob die Person bereits brieflich abgestimmt hat oder nicht. Doppelte Stimmabgaben sind nicht zulässig und können strafrechtlich geahndet werden. Wer das Wahl- und Abstimmungsmaterial doppelt erhalten hat, muss einen Satz Unterlagen vernichten.