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Planauflage vom 12. September bis 13. Oktober 2014

9. September 2014
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Im Auftrag des: Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf

Gesuchsteller: Elektrizitätswerk Höfe AG, Schwerzistrasse 37, 8807 Freienbach
Gegenstand: S-166317
Transformatorenstation Samstagernstrasse 61
L-080742
16 kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen
Sihlwäldliweg 2 (Säge) und Samstagernstrasse 61
– Umlegung
L-150735
16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen
Samstagernstrasse 61 und Samstagernstrasse 83
– Umlegung
L-165865
16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Erlenstrasse 81 und Samstagernstrasse 61
– Umlegung
L-200120
16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen
Samstagernstrasse 61 und Sihleggstrasse 16
– Umlegung
L-212821
16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen
Samstagernstrasse 61 und Samstagernstrasse 43
– Umlegung
Verfahren: Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach den Art. 16 Abs. 3 und 4 des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), Art. 16 ff. und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25).
Öffentliche Auflage: Die Gesuchsunterlagen liegen bei der Gemeinde Wollerau, Hochbauamt, Hauptstrasse 15, 8832 Wollerau, während den ordentlichen Büroöffnungszeiten zur Einsichtnahme auf. Die Auflagefrist beginnt am 12. September 2014 und endet am
13. Oktober 2014.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge.
Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der 30-tägigen Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39-41 EntG sind ebenfalls beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen.
Schwyz, 12. September 2014 Amt für Raumentwicklung