Inhalt

Erbschaftsamt Höfe

Das Erbschaftsamt Höfe ist für die drei Höfner Gemeinden (Feusisberg, Freienbach und Wollerau) zuständig.

Hinterlegungen von Testamenten, Ehe- und/oder Erbverträgen
Ab 1. Januar 2013 sind im Kanton Schwyz die Einwohnerämter am Wohnsitz des Testators die Hinterlegungsstellen von Testamenten, Ehe- und/oder Erbverträgen (§ 40 EG ZBG). Dort werden diese Verfügungen von Todes wegen registriert und an einem sicheren Ort aufbewahrt.


Das Erbschaftsamt und der Einzelrichter des Bezirks Höfe sind zuständig für bestimmte Aufgaben, die ihnen vom Bund und Kanton zugewiesen wurden.

Inventaraufnahme per Todestag
Nach Erhalt der Mitteilung über einen Todesfall im Bezirk Höfe nimmt das Erbschaftsamt ein Inventar über das Vermögen der verstorbenen Person per Todestag auf (§ 178 Abs. 1 StG, Art. 154 Abs. 1 DBG). Die Erben bzw. Erbenvertreter werden vom Erbschaftsamt direkt kontaktiert.

Sicherungsmassregeln

Sollte es die Situation erfordern, ordnet das Erbschaftsamt Höfe Sicherungsmassregeln an. Dazu gehören die amtliche Siegelung, die Aufnahme des Sicherungsinventars und allenfalls die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung an (Art. 551 ZGB).

Eröffnung von Testamenten, Ehe- und/oder Erbverträgen

Wer sich im Besitz eines Testamentes und/oder eines Ehe- und Erbvertrages einer verstorbenen Person befindet, ist verpflichtet, diese Dokumente umgehend der Erbschaftsbehörde zur Eröffnung einzureichen (Art. 556 ZGB).

Im Kanton Schwyz sind die Einzelrichter der Bezirksgerichte zuständig für die Eröffnung von Testamenten, Ehe- und Erbverträgen. Diese Verfügungen von Todes wegen sind daher so schnell als möglich einzureichen an:


Einschreiben
Bezirksgericht Höfe
Einzelrichter
Postfach 136
8832 Wollerau


Die an der Erbschaft Beteiligten werden vom Einzelrichter schriftlich über die Eröffnung mittels Testamentseröffnungsverfügung informiert. Er benachrichtigt gegebenenfalls Willensvollstrecker und stellt auf Antrag ein Willensvollstreckerzeugnis aus.

Erbbescheinigung
Um über die Erbschaft verfügen zu können, benötigen die Beteiligten in den meisten Fällen eine Erbbescheinigung (auch Erbschein genannt – Art. 559 Abs. 1 ZGB). Der Einzelrichter erstellt auf Antrag eines Erbberechtigten oder des Willensvollstreckers eine Erbbescheinigung.

Öffnungszeiten

Termine nach telefonischer Vereinbarung